Kurztitel
Lehrpläne der Mittelschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen
§ 1.Paragraph eins,
Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikmittelschule) (Anlage 2),
Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportmittelschule) (Anlage 3),
Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skimittelschule) (Anlage 4),
Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).