Kurztitel

Lehrpläne der Mittelschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Index

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

Paragraph eins,

Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
  2. Ziffer 2
    Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. Ziffer 3
    Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. Ziffer 4
    Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. Ziffer 5
    Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40226178