Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Index
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 3.Paragraph 3,
1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.
Im RIS seit
20.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40160428