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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 12 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
  2. Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
    1. Ziffer eins
      bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 29 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40221756

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