(1)Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.