Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Index

27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
  2. Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
    1. Ziffer eins
      bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.

Im RIS seit

23.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40182121

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