Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
  2. Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 24 Euro.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40109656

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