Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Paragraph 3,

1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

  1. Ziffer eins
    bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
  2. Ziffer 2
    bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
  1. Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
    1. Ziffer eins
      bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.