Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013,
Text
§ 3.Paragraph 3,
1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.