Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,
Paragraph 3
01.09.2009
31.12.2013