Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4, Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
  2. Absatz eins a,Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (Paragraph 53, Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.
  3. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben.
  4. Absatz 3,Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2012

Im RIS seit

03.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40138725

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