Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für das Einbringen von Beilagen im

Grundbuch- und Firmenbuchverfahren

Paragraph 10, Beilagen im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren können in der Form elektronisch eingebracht werden, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort samt Zugriffsschlüssel des Archivs gemäß des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 18, BRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, verwiesen und so dem Gericht ermöglicht wird, die Beilagen aus diesem Archiv abzuholen. Ferner sind in dieser Eingabe die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Paragraph 3, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Grundbuchverfahren

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40073333

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