Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf die die Paragraphen 18 a bis 18 c Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4, Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
  2. Absatz eins a,Die Übermittlung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung (Paragraph 53, Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 – GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) und des Rangordnungsbeschlusses zur Ausnützung der Rangordnung hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass
    1. Ziffer eins
      auf die Einstellung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung und des Rangordnungsbeschlusses in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird und
    2. Ziffer 2
      zur Ausnützung der Rangordnung der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.
  3. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sowie Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden.
  4. Absatz 3,Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden; ausgenommen sind Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als 30 Wohnungseigentumsobjekten.

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40129733

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