Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Paragraph 10, (1) Eingaben im Grundbuchverfahren sind weiterhin in Papierform einzubringen.

  1. Absatz 2,Beilagen im Grundbuchverfahren sind elektronisch in der Form einzubringen, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40087846

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