Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2009

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Paragraph 10, (1) Im Grundbuchverfahren sind Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahme von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4, Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Die elektronische Einbringung von Beilagen im Grundbuchverfahren hat so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40092394

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