Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (Paragraph 52, ZollR-DG)
§ 15.Paragraph 15,
Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,) bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt Österreich.im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des Paragraph 21, – in einem Antrag an das Zollamt Österreich.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.