Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Zollrechts § 15, tagesaktuelle Fassung

Durchführung des Zollrechts § 15

Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)

§ 15.

Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

  1. 1.
    in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
  2. 2.
    in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016)
  1. 4.
    bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
  2. 5.
    im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt Österreich.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40230753