Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie
gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)
§ 15. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstaben b und c ZK in der Meldung an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.