Durchführung des Zollrechts
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020
V
§ 15
01.01.2021
ZollR-DV 2004
35/02 Zollgesetz
Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
1. | in der schriftlichen Zollanmeldung, oder | |||||||||
2. | in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016) | ||||||||||
4. | bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder | |||||||||
5. | im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt Österreich. | |||||||||
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind. |
21.01.2021
20003315
NOR40230753