denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben sowie Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbracht haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);denen eine Konzession nach Paragraph 19, WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben sowie Kapitalanlagegesellschaften nach Paragraph 2, Absatz eins, InvFG, die Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a und b BWG erbracht haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);