Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

15.10.2013

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG oder Zweigstellen gemäß Paragraph 12, ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010 sind;
    2. Ziffer 2
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 117, Absatz eins, VAG, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG erteilt wurde;
    3. Ziffer 3
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007,
      1. Litera a
        die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 64, WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
      2. Litera b
        deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
      3. Litera c
        denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben, sowie Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
    4. Ziffer 4
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach Paragraph 8, PKG verfügt haben.
  2. Absatz 2,Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
  3. Absatz 3,Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40131334

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