Absatz eins,Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
- Ziffer einsKostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind;
- Ziffer 2Kostenpflichtige gemäß Paragraph 117, Absatz eins, VAG, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG erteilt wurde;
- Ziffer 3Kostenpflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAG,
- Litera adie Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 10, WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
- Litera bderen meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
- Litera cdenen eine Konzession nach Paragraph 19, WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben sowie Kapitalanlagegesellschaften nach Paragraph 2, Absatz eins, InvFG, die Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a und b BWG erbracht haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
- Ziffer 4Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach Paragraph 8, PKG verfügt haben.