Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.10.2004

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
    2. Ziffer 2
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 117, Absatz eins, VAG, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG erteilt wurde;
    3. Ziffer 3
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAG,
      1. Litera a
        die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 10, WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
      2. Litera b
        deren meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
      3. Litera c
        denen eine Konzession nach Paragraph 19, WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG erteilt wurde, sowie Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
    4. Ziffer 4
      Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach Paragraph 8, PKG verfügt haben.
  2. Absatz 2,Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
  3. Absatz 3,Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40042386

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