bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, römisch eins, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,