bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,