Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese im Falle Paragraph 3, Ziffer eins bis zum 15. des dem Berichtsmonat zweitfolgenden Monats, im Falle Paragraph 3, Ziffer 2 bis zum 15. des dem Berichtsquartal zweitfolgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40062307

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