Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
- Ziffer einsbei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung G47 der ÖNACE 2008 verrichten, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
- Ziffer 2bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, römisch eins, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
- Ziffer 3bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.