Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

04.09.2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
    1. Ziffer eins
      bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
    2. Ziffer 2
      bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats
    der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40104111

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