bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,