Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
- Ziffer einsbei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
- Ziffer 2bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.