Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte hatten;
    2. Ziffer 2
      Betriebe von solchen Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte hatten;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsgemeinschaften unabhängig von der Beschäftigtenzahl ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
    4. Ziffer 4
      alle im Kalenderjahr der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen statistischen Einheiten, wobei Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass nicht die Beschäftigtenzahl zum 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres, sondern jene zum Zeitpunkt der Neugründung oder Umstrukturierung zu Grunde zu legen ist.
  2. Absatz 2,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, mit weniger als 20 Beschäftigten, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens 1 Million Euro hatten.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 2, Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
  4. Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40092078

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