(2)Absatz 2,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 4 mit weniger als 20 Beschäftigten, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens 1 Million Euro hatten.Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, mit weniger als 20 Beschäftigten, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens 1 Million Euro hatten.