Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 6

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) hatten;
    2. Ziffer 2
      Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) hatten;
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr der Berichtsperiode gegründete oder durch Umstrukturierung entstandene statistische Einheiten, die zum Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) aufweisen. Liegt der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung im vierten Quartal der Berichtsperiode, so gilt Ziffer eins und Ziffer 2, für das Folgejahr mit der Maßgabe, dass anstelle des 30. Septembers der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung herangezogen wird.
  2. Absatz 2,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2025 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2025 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so besteht unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vorgegebenen europäischen und nationalen Qualitätskriterien Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten und am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. Ziffer eins
      einer Million fünfhunderttausend Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2025 oder
    2. Ziffer 2
      zwei Millionen fünfhunderttausend Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2025
    hatten. Als repräsentativ gelten statistische Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass durch Einbeziehung der statistischen Erhebungseinheit in die Auswahl die Konjunkturentwicklung der repräsentierten Wirtschaftszweige nach dem Abschneideverfahren hinreichend abgebildet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at unter Angabe der Umsatzschwellen zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 2, Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
  4. Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Eigenpersonal

Im RIS seit

11.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40266933

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/210/P6/NOR40266933

Navigation im Suchergebnis