Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal) hatten;
    2. Ziffer 2
      Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal) hatten;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsgemeinschaften unabhängig von der Beschäftigtenzahl ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
    4. Ziffer 4
      im Kalenderjahr der Berichtsperiode gegründete oder durch Umstrukturierung entstandene statistische Einheiten, die zum Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal) aufweisen.
  2. Absatz 2,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. Ziffer eins
      einer Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 oder
    2. Ziffer 2
      zwei Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008
    hatten.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten von je 100 000 Euro anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des laufenden Jahres für das Folgejahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
  5. Absatz 5,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Eigenpersonal

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40157750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/210/P6/NOR40157750

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