Absatz eins,Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
- Ziffer einsUnternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte hatten;
- Ziffer 2Betriebe von solchen Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte hatten;
- Ziffer 3Arbeitsgemeinschaften unabhängig von der Beschäftigtenzahl ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
- Ziffer 4alle im Kalenderjahr der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen statistischen Einheiten, wobei Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass nicht die Beschäftigtenzahl zum 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres, sondern jene zum Zeitpunkt der Neugründung oder Umstrukturierung zu Grunde zu legen ist.