Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsberechtigungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

UBVO 1998

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 6, (1) Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

  1. Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 3,Sofern gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR12128070

Alte Dokumentnummer

N7199910156E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/44/P6/NOR12128070

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