Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsberechtigungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.05.2010

Abkürzung

UBVO 1998

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
  2. Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen.
  3. Absatz 3,Sofern gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40035883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/44/P6/NOR40035883

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