Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Paragraph 6, (1) Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

  1. Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 3,Sofern gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.