§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.Paragraph 6, (1) Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2)Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung (Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums (Paragraph 32, UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung (Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.