Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsberechtigungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.05.2010

Außerkrafttretensdatum

27.09.2018

Abkürzung

UBVO 1998

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
  2. Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen.
  3. Absatz 3,Sofern gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40118128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/44/P6/NOR40118128

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