Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 15,

 

  1. Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt für

1.

die theoretische Fahrprüfung je Antritt

11 Euro

2.

die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse

60 Euro

3.

die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, FSG je Klasse

90 Euro

4.

die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG

180 Euro

  1. Absatz eins a,Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 3,60 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, wobei 1,60 Euro für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung und 2 Euro für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Bundespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
  2. Absatz 2,Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 10, genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 4, reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.
  3. Absatz 3,Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
    1. Ziffer eins
      Für die Gutachtertätigkeit:
      1. Litera a
        einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
      2. Litera b
        einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    2. Ziffer 2
      für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. Ziffer 3
      für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Beträge;
    4. Ziffer 4
      für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Absatz 4,Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Absatz 3, anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung Z 21, BGBl. II Nr. 244/2012 lautet: „In § 15 Abs. 2 ... wird ... im dritten Satz ... das Zitat „und D“ durch „und D(D1)“ ersetzt." Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40140903

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