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Fahrprüfungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

02.08.2000

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,

C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S

  1. Absatz 2,Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet. Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 7, genannten Gründen erfolgt ist.
  2. Absatz 3,Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
    1. Ziffer eins
      Für die Gutachtertätigkeit:
      1. Litera a
        einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Absatz eins, genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;
      2. Litera b
        einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Absatz eins, genannten Beträge;
    2. Ziffer 2
      für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Ziffer eins, Litera b, 25 vH der gemäß Absatz 2, verfallenen Prüfungsgebühr;
    3. Ziffer 3
      für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Absatz eins, genannten Beträge.
  3. Absatz 4,Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Absatz 3, anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12158909

Alte Dokumentnummer

N9199813312I

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