(2)Absatz 2,Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet. Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet. Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 7, genannten Gründen erfolgt ist.