Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Absatz eins, genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.