Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt

1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,

C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S

  1. Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei
    1. Ziffer eins
      Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Absatz eins, genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;
    2. Ziffer 2
      Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Absatz eins, genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.
  2. Absatz 3,Die Vergütung gemäß Absatz 2, ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, sind überdies 65 vH der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12157998

Alte Dokumentnummer

N9199749427L

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