(2)Absatz 2,Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht vor dem Kalendertag, an dem die praktische Fahrprüfung stattfinden soll bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht vor dem Kalendertag, an dem die praktische Fahrprüfung stattfinden soll bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 7, genannten Gründen erfolgt ist.