(2)Absatz 2,Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in Paragraph 6, Absatz 7, genannten Gründen erfolgt ist.