Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
VGÜ
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchGSonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011),
biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG,biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ASchG,
Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden.inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, überschritten werden.
(2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4)Absatz 4Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.
Schlagworte
Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
Im RIS seit
21.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR40161233