Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG

Paragraph 5,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011),
    2. Ziffer 2
      biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ASchG,
    3. Ziffer 3
      Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
    4. Ziffer 4
      inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, überschritten werden.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40161233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P5/NOR40161233

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