Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.07.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe,
    2. Ziffer 2
      biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ASchG,
    3. Ziffer 3
      Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
    4. Ziffer 4
      inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, überschritten werden.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40119777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P5/NOR40119777

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