Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts römisch drei A der gemäß Paragraph 16, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales”,
      Sondernummer 2 aus 1993,, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen, soweit sie nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 20 fallen;
    2. Ziffer 2
      biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ASchG.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112424

Alte Dokumentnummer

N6199710537I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P5/NOR12112424

Navigation im Suchergebnis