Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.02.1997
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
VGÜ
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchGSonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins(Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
(2)Absatz 2(Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
(3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4)Absatz 4(Anm.: Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR12112423
Alte Dokumentnummer
N6199710536I