Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAnmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112423

Alte Dokumentnummer

N6199710536I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P5/NOR12112423

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