Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
- Ziffer einseindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011),
- Ziffer 2biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ASchG,
- Ziffer 3Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
- Ziffer 4inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, überschritten werden.