Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)
  3. Absatz 3,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1. März 1997 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112423

alte Dokumentnummer

N6199710536I