(4)Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2022 stattfinden.Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2022 stattfinden.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)