(5)Absatz 5,Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von Paragraph 94, Absatz 3, AktG, Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG oder Paragraph 24 d, Absatz 3, GenG dar.