Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

COVID-19-GesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.

    Anmerkung, Absatz 3 b, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 stattfinden.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011088

Dokumentnummer

NOR40229618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P2/NOR40229618

Navigation im Suchergebnis