Bundesrecht konsolidiert

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Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

COVID-19-GesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  4. Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
  5. Absatz 5,Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von Paragraph 94, Absatz 3, AktG, Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG oder Paragraph 24 d, Absatz 3, GenG dar.

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20011088

Dokumentnummer

NOR40222713

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P2/NOR40222713

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